Mehrwertsteuersenkung 2020: Herausforderung für Unternehmen

Aktualisiert: 22. Juni 2020

4 min.

Haufe Redaktion Mittelstand ERP allgemein

Um die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern und die Binnennachfrage anzuregen hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Maßnahmenpakets die Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent beziehungsweise von 7 Prozent auf 5 Prozent befristet herabgesetzt. Was für Verbraucher eine erfreuliche Nachricht ist, wirft für Unternehmer Fragen nach Nutzen, Aufwand und rechtlichen Feinheiten auf.

Mehrwertsteueränderung – Erfahrungen und erhoffte Effekte

Es ist das erste Mal seit Einführung des heute etablierten Umsatzsteuersystems, dass eine Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen ist. Ob es nun ein geeignetes Instrument für die Krise ist oder nicht und ob es die beabsichtigten Effekte zur Belebung der Nachfrage mit sich bringen wird, muss sich erst noch herausstellen. Szenarien wie Preisschlachten und nur ein kurzfristig erhöhtes Konsumverhalten werden bereits diskutiert, denn Kunden könnten, wie schon einmal erlebt, die Käufe vorziehen und abwarten. Die Folge: Die Auftragslage wird enger oder könnte sich sogar stauen, ob Kunden aber tatsächlich mehr kaufen bleibt ebenfalls abzuwarten. Schon 2007 kam es bei der Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf 19 Prozent zu Problemen, u.a. zu Abgrenzungs- und Auslegungsfragen. Zudem geht es diesmal nicht um eine einmalige Umstellung, sondern erst um eine temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020, woraufhin ein halbes Jahr später eine (Wieder)Anhebung zum 1.1.2021 erfolgt. Lohnt sich also eine Anpassung der Buchhaltungsprogramme und wie reagieren die Kunden darauf.

Drei Handlungsmöglichkeiten für die Mehrwertsteuersenkung

Unternehmer stehen demnach vor Entscheidungen, welche der drei Handlungsoptionen sie wählen:

a) Geben Sie die Mehrwertsteuersenkungen vollständig an die Kunden weiter?

b) behalten Sie mögliche Gewinne selbst ein, oder

c) entscheiden sie sich für eine Zwischenlösung mit Teilabgabe?

Gleich vorweg, es gibt keine falsche oder richtige Antwort, aber die Entscheidung drängt, denn das Zeitfenster bis zum Umstellungstermin ist klein. Unternehmer mit Endkunden und ohne Dauerschuldverhältnis mit festen Preisen können ihre Leistungen verbilligen, je nach Branche und Produkten lohnt es sich möglicherweise zusätzlich sogar pauschale Rabatte in Erwägung zu ziehen, um noch stärkere Kaufanreize zu schaffen. Die Rabatt-Preise der einzelnen Artikel können auch erst an der Kasse abgezogen werden. Die Discounter Lidl und Kaufland haben schon einen Tag nach Bekanntgabe der Regierungskoalition Anfang Juni reagiert, zwar ohne konkrete Angabe in welchem Umfang diese stattfinden sollen, Gewinne allerdings würden nicht einbehalten werden, so die Ankündigung. Das solidarisch anmutende offizielle Argument: Die Konjunkturmaßnahmen sollten nicht konterkariert werden.

Buchhaltung und Administrative Maßnahmen

Zwar bedeutet die Mehrwertsteuersenkung auch Aufwand, denn Preisschilder müssen geändert, Buchhaltungsprogramme umgestellt und Werbung neu aufgesetzt werden, allerding gestalten sich die Prozesse bei vielen Unternehmen und Händlern inzwischen sogar recht schlank. Häufig bieten die Hersteller und Softwareanbieter auch Beratungen und Hilfestellungen durch eigene Fachexperten, in Form von Schulungen oder Artikeln an, oder mit nützlichen Praxistipps, wenn eigene Erfahrungen fehlen.

Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor allem auch bei Vertrags-Angeboten, die noch aus dem gerade vergangenem Monat Mai oder Juni stammen, wo die Nettopreise fest stehen bleiben müssen.

Handlungsoptionen für Unternehmer

Es ist von Unternehmen zu Unternehmen und von Branche zu Branche folglich eine hochgradig individuelle Entscheidung, wie sie mit der Mehrwertsteuersenkung umgehen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit fließt nicht nur die Situation des eigenen Betriebs und die dazugehörigen Zahlen zur Kalkulation ein, sondern auch psychologische Faktoren wie Kundenreaktionen oder das mögliche Verhalten von Wettbewerbern.

Damit bei diesen Überlegungen auch wirklich kein Aspekt verloren geht, sind im Folgenden wichtige Überlegungen aufgeführt.

  1.  Kann es sich ein Unternehmen leisten, auf kurzfristigen Gewinn, statt langfristiger Kundenorientierung zu setzen? Dabei sollte klar sein, dass ein Unternehmen, dass keine Steuersenkung zulässt damit rechnen muss, dass die Wahrnehmung insgesamt leiden könnte: Entweder wird vermutet, wie schlecht es um den Betrieb bestellt ist, oder sogar, dass der Geiz gegenüber Kunden zu groß ist und trotz Coronakrise unsolidarisch gehandelt wird bzw. diese auf dem Rücken des Verbrauchers ausgetragen wird.
  2.  Ist bei Ihnen absehbar, dass Kunden dauerhaft mehr Produkte kaufen? Könnte man mit gezielten Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass bei geringeren Preisen auch tatsächlich mehr gekauft wird?
  3.  Je nach Branche könnten die Kunden empfindlich auf eine Entscheidung reagieren. Sind Kunden prinzipiell sensibel bei Preisschwankungen? Dann wäre eine ausbleibende Umstellung möglicherweise auch eher ein Kundenverlust.
  4. Werden die Steuersenkungen weitergeben, muss klar kommuniziert sein, dass die Preissenkungen nicht dauernd gelten – sonst gibt es die stutzigen Kunden, möglicherweise auch am Ende des Jahres wieder. Eine werbewirksame Ankündigung, dass die eigenen Kunden von der Umsatzsteuersenkung profitieren, ist dabei ebenfalls vorteilhaft.
  5.  Die Vermarktung und die Formulierungen sind deshalb ein paar Gedanken wert: Wird es eine Mail sein, Anzeigen mit Erläuterungen und Informationen zu den Preissenkungen.
  6.  Das Verhalten der Wettbewerber zu beobachten spielt in einigen Branchen eine große Rolle, denn es besteht die Möglichkeit, dass die Kunden sich wegen den Steuersenkungen dorthin orientieren könnten.
  7.  Wer weniger Einbußen hinnehmen will, der kann die Preise primär anheben, um sie wieder mit einer Steuersenkung als gesenkt bekannt zu geben. Dieses Prozedere funktioniert vor allem, wenn das Sortiment auch in der Vergangenheit keine festen Preise hatte, gerade Händler im Auftragsgeschäft könnten davon profitieren.

Weitere wichtige Hinweise zur Mehrwertsteuersenkung

Prinzipiell ist für die Umsatzsteuer relevant, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Für die Ausführung von (sonstigen) Leistungen wie auch Werkleistungen ist wichtig zu wissen, dass sie zum Zeitpunkt der Vollendung als ausgeführt gelten. Problematischer sind langfristige Verträge, die den Steuersatzwechsel überschreiten, was beispielsweise ganz unvorhersehbar vorkommen kann, wenn es Lieferengpässe von Produkten, oder Produktteilen gibt. Wird der bestellte Gegenstand beispielsweise ein Elektroauto, wegen noch fehlender Batterie, erst Mitte Januar 2021 zum Empfänger auf den Weg gebracht, dann würde wieder der alte Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten – jedenfalls solange die Mehrwertsteuer nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert wird.

Anzahlungen sichern den Steuersatz nicht! Es gilt grundsätzlich, dass die Mehrwertsteuer erst endgültig mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung entsteht. Sind aber beispielsweise einheitliche Bauleistungen in der Zeit der Mehrwertsteuersenkung ausgeführt und abgenommen, gilt für die gesamte Leistung der Regelsteuersatz von 16 Prozent, unabhängig von den bereits gemachten und besteuerten Anzahlungen (mit 19 Prozent).

Diese Liste und Ausführungen zu kritischen Sachverhalten oder wichtigen Tipps und notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung, die es zu berücksichtigen gilt, könnte man hier weiterführen. Bei besonderen wie vertraglichen Regelungen oder sonstigen Schwierigkeiten ist es aber ratsam sich eingehendere Beratung zu suchen, um möglichen Fallstricken zu entgehen.

Lesen Sie zu diesem Thema außerdem: Mehrwertsteuersenkung: Warum Sie reagieren müssen.