11 gesetzliche Änderungen, die für den Mittelstand 2022 wichtig sind

Aktualisiert: 09. September 2022

5 min.

Haufe Redaktion Mittelstand

Was ändert sich im neuen Jahr im Steuerrecht? Inwieweit sind kleine und mittelständische Unternehmen davon betroffen? Und wirken sich bereits die ersten Gesetze der neuen Regierung auf mein Geschäft aus? Im folgenden Artikel erfahren Sie, auf welche wichtigen gesetzlichen Veränderungen Sie als Unternehmer:in in diesem Jahr achten sollten.

Modernisierung der Körperschaftsteuer ermöglicht Wechsel der Ertragsteuern

Künftig ermöglicht der Bund Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschafter:innen, sich bei den Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) sowie verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandeln zu lassen. Der Wechsel ist möglich, indem Betriebe beim Finanzamt einen unwiderruflichen Optionsantrag stellen.

Neubewertung im Zuge der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 10. April 2018 über die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte der Grundsteuer geurteilt und festgestellt, dass es hier eine Reform benötigt. Das Problem: Die Grundsteuer wird bislang auf Basis jahrzehntealter Grundstückswerte berechnet. Ab 2022 werden daher etwa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten in Deutschland neu bewertet. Die dazu nötigen Informationen müssen Grundstückseigentümer:innen voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 in einer elektronischen Feststellungserklärung angeben.

Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein. Mit der Reform möchte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis stellen und sie für Gemeinden als wichtige Einnahmequelle weiterhin absichern.

Neue, attraktivere Mittelstandsförderung von BMWi und KfW

Seit Beginn des Jahres unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und die KfW Kreditanstalt kleine und mittlere Unternehmen mit einem neuen Förderpaket: Dem ERP-Förderkredit KMU. Er richtet sich an Betriebe mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro, mit nicht mehr als 249 Angestellten und einer Bilanzsumme von maximal 43 Mio. Euro.

Außerdem haben BMWi und KfW die Kreditkonditionen für junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, sowie für Vorhaben von kleinen und mittelständischen Betrieben in sogenannten Regionalfördergebieten verbessert. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Übersichtsseite aller Förderprogramme der KfW .

Verlängerte Fristen beim Investitionsabzugsbetrag

Mehr Zeit für neue Investitionen: Wenn beim Investitionsabzugsbetrag die dreijährige oder die dank des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vierjährige Investitionsfrist im Jahr 2021 ausläuft, kann die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen, ohne dadurch negative steuerliche Folgen befürchten zu müssen.

Corona-Prämie: letzte Chance!

Mit der Corona-Prämie können Unternehmen negativ von der Corona-Krise betroffene Beschäftigte finanziell unterstützen. Bis zu insgesamt 1.500 Euro bleiben steuerfrei. Die Regelung läuft jedoch bald aus – von der Steuerfreiheit profitieren Sie nur, wenn die Zahlung bis spätestens 31. März 2022 geleistet wird.

Gehaltsumwandlung: Änderung bei der betrieblichen Altersversorgung

Die Umwandlung eines Teils des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge – zum Beispiel in Form einer Direktversicherung – ist steuerlich begünstigt. Daher bieten viele Arbeitgeber:innen diese Option als steuersparendes Gehaltsextra an.

2022 sinken die steuerfreien Beitragszahlungen, da die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sinkt. In diesem Jahr dürfen Angestellte Beiträge von bis zu 6.768 Euro als Teil der Entgeltumwandlung steuerfrei einbezahlen. 2021 lag dieser Wert noch bei 6.816 Euro. Befreit von Sozialversicherungsbeiträgen sind Zahlungen lediglich bis zu einer Höhe von 3.384 Euro.

Neue Sachbezugshöhe 2022

Die Freigrenze, bis zu der Sachzuwendungen steuerfrei bleiben, wird 2022 auf 55 Euro im Monat angehoben. Geschäftsführungen haben also ein bisschen mehr Spielraum bei steuerfreien Gehaltsextras.
Dafür gibt es jedoch eine Verschärfung bei der Ausgabe von Gutscheinen. Hier gelten ab 2022 strengere Regeln für die Steuerfreiheit.

Corona-Überbrückungshilfen und Neustarthilfe verlängert

Mit der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe werden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Die beiden Förderprogramme werden bis Ende März 2022 verlängert. Die sogenannte „Überbrückungshilfe IV“ kann nur über einen prüfenden Dritten – zum Beispiel ein:e Steuerberater:in – beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 30. April 2022.

Mindestlohn steigt in zwei Schritten

Der Mindestlohn steigt schrittweise. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt er 9,82 Euro, ab dem 1. Juli steigt er abermals auf 10,45 Euro. Laut Arbeitsminister Hubertus Heil soll er noch innerhalb dieses Jahres auf 12 Euro steigen – damit will der Minister ein Wahlkampfversprechen einhalten.

Was Arbeitnehmende im Niedriglohnbereich freut, dürfte einigen Unternehmer:innen sauer aufstoßen: Kritiker:innen befürchten, der höhere Mindestlohn würde zum Jobkiller. Arbeitsminister Heil betont dahingegen, der prognostizierte Stellenabbau sei auch schon bei der Einführung des Mindestlohns 2015 nicht eingetreten.

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten jeden Tag Millionen von Menschen im Homeoffice. Um diese steuerlich zu entlasten, führte die Bundesregierung 2020 die Homeoffice-Pauschale ein. Sie wird bei der Steuererklärung in Anlage N eingetragen. Pro Tag im Homeoffice können 5 Euro – maximal jedoch 600 Euro im Jahr – angesetzt werden. Die Fahrtkostenpauschale entfällt an diesen Tagen natürlich.

Aus dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung geht hervor, dass die Pauschale auch im Jahr 2022 angesetzt werden kann. Wer die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, dürfte hiermit jedoch steuerlich günstiger fahren.

Comeback der linearen Abschreibung

Um Betriebe zu entlasten, die in der Corona-Pandemie neue Wirtschaftsgüter beschafft haben, führte der Bund 2020 die degressive Abschreibung wieder ein. Die degressive Abschreibung des Kaufpreises (beziehungsweise nach dem ersten Jahr des Restbuchwerts) darf bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung betragen – maximal jedoch 25 Prozent. Dadurch konnten Unternehmen die Steuerersparnis vorziehen und somit ihre Liquidität verbessern.

Diese Übergangsregelung ist 2022 nun Geschichte, es gilt also künftig wieder die lineare Abschreibungsmethode beim Kauf neuer Wirtschaftsgüter.